Satzung des Verein Waldheim Gaisburg e.V. Freizeitheim
(Fassung vom 20.10.1990)
§ 1 Der Verein führt den Namen „Verein Waldheim Gaisburg e.V., Freizeitheim“. Der Sitz ist Stuttgart. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR -295- eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
§ 2 Zweck des Vereines ist, durch Errichtung und Erhaltung eines oder mehrerer Waldheime, seinen Mitgliedern einen ungezwungenen Aufenthalt in freier Natur zu verschaffen. Den Kindern in den Schulferien einen gesunden Aufenthalt zu bieten.
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglied kann jede über 18 Jahre alte Person werden. Vereinen kann der korporative Beitritt gewährt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Der Jahresbeitrag wird zum 1. Juli fällig. Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Hauptversammlung gemäß § 8 der Satzung festgelegt.
§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch Nichtbezahlung des Jahresbeitrages, 2. durch Austritt; 3, durch Tod; 4. durch Ausschließung, die vom Vorstand oder von der Hauptversammlung gegen ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, erfolgt. Gegen einen vom Vorstand allein verfügten Ausschluss steht dem oder der Ausgeschlossenen das Beschwerde- und Verteidigungsrecht an die Hauptversammlung zu. Mit dem Austritt oder der Ausschließung sowie dem Tod erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Mitgliedschaft.
§ 7 Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand, der aus dem oder der 1. und 2. Vorsitzenden, dem oder der 1. und 2. Kassierern, dem oder der 1. u. 2. Schrittführerin sowie einer von der Jahreshauptversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzern oder Beisitzerinnen besteht. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Vertretung des Vereins, gerichtlich und außergerichtlich steht dem oder der 1. und dem oder der 2. Vorsitzenden zu. Beide sind Vorstand im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember. Die Wahl des Vorstandes hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
§ 8 Im ersten Vierteljahr findet in der Regel eine Hauptversammlung des Vereins statt zur Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichtes. Die Hauptversammlung hat weiter die Wahl des Vorstands und die Wahl von 3 Revisor/inn/en vorzunehmen und etwa vorliegende Anträge zu beraten und darüber Beschluss zu fassen. Über die gefassten Beschlüsse ist von dem oder der Schriftführer/in ein Protokoll zu führen und von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Alle auf Änderung der Satzung bezüglichen Anträge bedürfen zur Annahme eine Zweidrittelmehrheit, bei allen anderen Beschlüssen genügt einfache Stimmenmehrheit. Über Ausnahmen entscheidet die Hauptversammlung. Die Einladung zu Versammlungen hat mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
§ 9 Bei Auflösung des Vereins wird das nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen nach Einwilligung des Finanzamtes einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.